Die Höhe der Anwaltsvergütung (mit Ausnahme von Sondervereinbarungen) und der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den verschiedenen Gerichtskostengesetzen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, fallen normalerweise für Sie überhaupt keine Kosten an. Im Fall einer Selbstbeteiligung zahlen Sie hinsichtlich der anfallenden Kosten den von Ihnen vertraglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Anteil. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes ist daher stets zu prüfen. In manchen Rechtsgebieten erfolgt eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung erst ab dem gerichtlichen Tätigwerden.
Unabhängig davon können Sie eine Übernahme Ihrer Kosten in einer rechtlichen Auseinandersetzung dann auch beanspruchen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren zu Ihren Gunsten entschieden wird. Umgekehrt tragen Sie allerdings auch im Einzelfall das Kostenrisiko, worüber ich Sie stets im Einzelfall aufkläre.
Im jedem Fall ist es sinnvoll, dass Sie in einer anwaltlichen persönlichen Erstberatung klären, ob Sie Ihre Angelegenheit überhaupt ohne Prozess regeln können und ob nicht eine juristische Auseinandersetzung zwingend erforderlich ist. In einem solchen Fall, fallen bei mir dann nur die Kosten der Erstberatung an, welche gegen einen Verbraucher maximal 190,00 € netto zuzüglich Nebenkosten betragen dürfen. Die entsprechende Erstberatung stellt keine Verpflichtung dar, mir das Mandat zu übertragen, sondern dient vor allem der Überprüfung Ihres Anliegend im Hinblick auf laufende Fristen und Erfolgsaussichten.
Sofern Sie schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch die anwaltlichen Kosten im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung als Schadensposition übernehmen.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Gerichts- und/oder Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu begleichen, gibt es die Möglichkeit, staatliche Beihilfen in Form von Beratungshilfe und Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) zu beantragen. Die Beratungshilfe müssen Sie hierbei selbst vor der Beauftragung des Anwalts beim zuständigen Amtsgericht (Rechtsanwaltsstelle) Ihres Wohnortes unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen.
In einem gerichtlichen Verfahren haben Sie beim Anwalt die Formulare für die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe auszufüllen und hier die entsprechenden Belege in Vorlage zu bringen. Die Entscheidung über die PKH/VKH trifft dann das Gericht. Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe wird aber nur gewährt, wenn das Gericht die Angelegenheit als aussichtsreich ansieht.
Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann auch mit Ratenzahlung festgesetzt werden, was dann bedeutet, dass die vom Gericht festgesetzten Raten an die Staatskasse zur Abdeckung der anfallenden Kosten zu zahlen haben.
Anders als eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Prozesskostenbeihilfe allerdings niemals die Kosten des Verfahrensgegners.